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Satzung

Freundeskreis behinderter und nichtbehinderter Menschen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis behinderter und nichtbehinderter Menschen e.V.”

(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

(3) Der Verein ist Mitglied des Caritasverbandes für die Stadt Düsseldorf e.V. und des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln e.V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der § 52 und § 53 der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben durch Assistenz zu ermöglichen.

Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf entsprechende Hilfen angewiesen sind (SGB IX § 1), werden aus der Isolation geholt.

Partizipation und Teilhabe sollen durch integrative Maßnahmen gefördert werden (SGB IX § 55).

Kinder und Jugendliche sollen frühzeitig durch Begegnungen die Scheu vor dem Umgang mit Menschen mit Behinderung verlieren.

Der Verein beteiligt sich an der Erfüllung des gesellschaftlichen und kirchlichen Auftrags, den Grundbedürfnisse von Menschen mit Behinderung durch gleichberechtigte Teilhabe zu entsprechen,

Der Vereinszweck realisiert sich insbesondere durch integrative Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und durch religiöse Angebote im Kirchenjahr.

Die Unterstützung selbstständigen Wohnens ermöglicht der Verein durch Beratung und Begleitung.

Die Trägerschaft betreuten Wohnens kann nach Bedarf übernommenen werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des ,,Freundeskreis behinderter und nichtbehinderter Menschen e.V.”, können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv oder materiell unterstützen.

(2) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglied sein.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.

(4) Dem Mitglied ist die Aufnahme schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung bzw. Vertust der Rechtsfähigkeit,

b) Austritt oder

c) Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens
30. September eingegangen sein.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Freundeskreises behinderter und nichtbehinderter Menschen e.V.” grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschuss des Vorstands.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu gehen, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.

Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

Eine Rückgewähr von Beitragen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Ein Mitgliedsbeitrag kann von den Mitgliedern im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung erhoben werden.

(2) Dem Vorstand steht es frei, Mitglieder vom Mitgliedsbeitrag zu befreien.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand,

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels,

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Sie ist binnen einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies 10% aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die

– Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins;

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 8) und Vereinsordnungen;

soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, die

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

– Wahl der Vorstandsmitglieder;

– Wahl der 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem anderen vom

Vorstand berufenen Vereinsgremium angehören dürfen;

– abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

Der Rechenschaftsbericht und die Einnahme-/Überschussrechnung des Beschlussjahres sind der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung zu übersenden.

– Entscheidung über die Entlastung des Vorstands;

– Beschlussfassung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan;

– Verabschiedung der Beitragsordnung der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 1);

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

– Beratung des geistlichen Beirates in den kirchlichen Aufgaben des Vereins. |

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert und unterschrieben.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Abweichend von § 6 Abs. 5 ist für Satzungsänderungen eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in,

und dem/der Beisitzer/in.

Die fünf Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(2) Wählbar ist jede natürliche Person, die ordentliches Mitglied des Vereins ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten.

Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach § 7 der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Geschäftsführung des Vereins.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die schriftlich, per Fax oder E-Mail durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu fassen; Zustimmungen oder Ablehnungen bei der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten mit den entsprechenden Namen der fünf Vorstandsmitglieder.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht – auf Verlangen des Vorstands die Pflicht – an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig

§ 10 Wahl des Vorstands

(1) Die wählbaren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern die Mitgliederversammlung nicht Einzelwahl beschließt.

Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben; insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.

Bei der Wahl ist die in § 6 Abs. 5 genannte (absolute) Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich; kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

(2) Die Wahl findet geheim mittels Stimmzettel statt.

(3) Der Vorstand beschließt in seiner ersten konstituierenden Sitzung, wer das Amt des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schatzmeisters/in und des/der Schriftführers/in ausübt.

§ 11 Kirchliches Aufsichtsrecht

(1) Der Verein unterliegt nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Aufsicht des Erzbischofs von Köln {cc 305, 323, 325, 1301 CIC). Dieser hat jederzeit das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und weitere Auskünfte zu verlangen.

(2) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sowie zu § 12 Satz 1 der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.

(3) Der Verein erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” (Amtsblatt des Erzbistums K8tn vom 15.10.93, S. 222 ff.) in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich an.

§ 12 Geistlicher Beirat

(1) Der Stadtdechant von Düsseldorf ernennt einen geistlichen Beirat aus den pastoralen Mitarbeitern der Behindertenseelsorge in Düsseldorf.

(2) Der geistliche Beirat ist zuständig für die kirchlichen und caritativen Aufgaben des »Freundeskreis behinderter und nichtbehinderter Menschen e.V.”.

Er stimmt mit den Mitgliedern der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die Malnahmen der religiösen Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen, der beratenden Seelsorge und des religiösen Lebens im Kirchenjahr ab.

(3) Der geistliche Beirat nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an das Erzbistum Köln, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.11.2002 beschlossen.

Sie tritt nach Genehmigung durch den Erzbischof von Köln und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.